Corona-Test von offizieller Stelle

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Foto: Pixabay

Kunden müssen einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter ist als 24 Stunden, um weiterhin einkaufen zu können. Die Testpflicht gilt ausdrücklich nur für „Handelseinrichtungen, die über den täglichen Bedarf hinausgehen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Ministeriums.

Auszug aus der aktuellen Coronschutzverordnung:

(4) Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes mitzuführen. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme bei der Inanspruchnahme des Angebotes höchstens 24 Stunden zurückliegen; bei alle zwei Tagen vorgeschriebenen Testungen darf die Testvornahme höchstens 48 Stun-
den zurückliegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind von dem Testerfordernis ausgenommen.

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